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Vereinssatzung

Zuletzt am 09.09.2017 geändert: § 6 in Die Projekte und letzte Zeile § 9 Die Projekte und Abs. 1-5
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: „Aufwind, Wohn- und Lebensgemeinschaften am Bodensee e.V.“

2. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen eingetragen und erhält nach der Eintragung zu dem Namen den Zusatz e.V.

3. Sitz des Vereins ist Überlingen

 

§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein ist eine freie, überkonfessionelle und unparteiliche Vereinigung zur Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des demokratischen Staatswesens nach § 52,2 AO.

2. Die Ziele sollen durch Unterstützung von Projekten gemeinnütziger Träger erreicht werden, die dem Aufbau von selbst verwalteten Wohn- und Lebensgemeinschaften für alte Menschen dienen.

3. Der Verein arbeitet allgemeingültige Regeln für Wohn- und Lebensgemeinschaften nach gerechten, sozialen, ökologischen und ökonomischen Grundsätzen aus.

4. Der Verein informiert die Öffentlichkeit über alternative Lebens- und Wohnformen für alte Menschen.

5. Der Verein unterstützt bedürftige Menschen gemäß § 53 AO (mildtätige Zwecke).

6. Diese Ziele werden erreicht durch tätigen, unentgeltlichen, persönlichen Einsatz der Mitglieder, sowie den Einsatz von Mitteln des Vereins.

7. Die Mittel des Vereins entstehen durch die Erhebung von Beiträgen, über Spenden und als Erlös von ausschließlich den Zwecken des Vereins dienenden Aktivitäten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Finanzielle Mittel und Vermögenswerte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
(Forts. § 2, 2)
Verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenomen davon ist die allgemeine Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG für eine Satzung der entsprechenden Tätigkeit.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 5 Mitglieder


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, sofern sie den Zweck von § „ unterstützt und die Satzung in ihrer Gesamtheit anerkennt. 2. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. 3. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt - Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte - Ausschluss - Tod - Auflösung (bei juristischen Personen) 4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. 5. Hat ein Mitglied erheblich gegen Vereinsinteressen verstoßen, so kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung von dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied angerufen werde, welche mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder endgültig über den Ausschluss entscheidet. 6. Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

 

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- Die Projekte

 

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den volljährigen ordentlichen (§5) Mitgliedern des Vereins. (Forts. §7.1)
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

- die Entlastung des Vorstands - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- die Genehmigung von Ausgaben in Einzelbeträgen über 2000 Euro

- die Wahl des Vorstands - die Änderung der Satzung

- die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschlusses durch den Vorstand

- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung tritt mindetens einmal im Jahr zusammen. Sie ist innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres durch die/den Vereinsvorsitzenden oder die/den

2. Vorsitzenden ein zu berufen. Hierbei erfolgt die Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.

4. Der Vorstand kann aus dringendem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür genügt eine Einladung sieben Tage vor dem Sitzungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ¼ der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5. Anträge von Mitgliedern zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind der/dem Vereinsvorsitzenden mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein zu reichen. Verspätet eingereichte Anträge bedürfen der Genehmigung des Vorstands zur Aufnahme in die Tagesordnung. Anträge des Vorstands sind bis zum Sitzungstag zulässig.

6. Der/die Vereinsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Sie beschließt, sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, offen und mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder mit ihrer eigenen und den ihnen von anderen, verhinderten Mitgliedern übertragenen Stimmen. Die Stimmübertragung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Auf ein Mitglied kann maximal eine Stimme übertragen werden.

7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen.

8. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt ein Jahr. Die Kasse wird von der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung von den Kassenprüfer/innen geprüft und das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über eine Entlastung vorgelegt.

9. Wahlen sind auf Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim durch zu führen. Ein/e Bewerber/in ist gewählt, sofern er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

10. Zur korrekten Durchführung der Wahl bestimmt die Versammlung einen Wahlausschuss aus ihrer Mitte, bestehend aus drei Personen. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht gewählt werden. Der Wahlausschuss bestimmt seine/n Vorsitzende/n selbst. Der Wahlausschuss befindet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
(Forts. § 7.10)
11. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nur während der Versammlung Möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch sofort und endgültig.

12. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird durch den/die Schriftführerführer/in oder eine andere gewählte Person ein Protokoll angefertigt, das jedem Vereinsmitglied zur Einsichtnahme offen steht. Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

 

§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der die

2. Vorsitzenden

- dem/der die Schriftführer/in

- dem/der Kassenwart/in

- dem/der Verantwortlichen für die Mitgliederverwaltung und Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm/ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Entscheidung im Innerverhältnis über dessen Verwendung bis 2000 Euro im Einzelfall, sonst nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt,bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Mitgliedserversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. oder durch die/den 2. Vorsitzenden vertreten.

5. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu seinen Sitzungen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden eingeladen. Eine außerordentliche Sitzung ist anzuberaumen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Nur bei der Abstimmung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

7. Ergebnisse und Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird. In das Protokoll können alle Vereinsmitglieder Einblick nehmen.

8. Der/die Kassenwart/in führt die Konten des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(Forts. von §8)


§ 9 Projekte


1. Diejenigen Mitglieder des Vereins, die beabsichtigen, an einem Ort Haus- bzw. Wohngemeinschaften zu bilden, organisieren sich selbständig in einem Projekt. 2. Die Projekte benennen sich nach dem Ort, an dem die jeweiligen Mitglieder Haus- bzw. Wohngemeinschaften bilden wollen.

 

§ 10 Satzungsänderung


1. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 1. Januar fällig.

2. Über die Höhe der (einmal erhobenen) Aufnahmegebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann im Einzelfall Sonderregelungen treffen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

2. Erklären sich mindestens 10 Vereinsmitglieder bereit, den Verein trotz Auflösungsbeschluss satzungsgemäß weiter zu führen, ist der Auflösungsbeschluss unwirksam.

3. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das Vereinvermögen zum steuerbegünstigten Zweck der Altenhilfe nach § 52 AO verwendet. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die übernehmende öffentlich rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaft.

 

§ 13 Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft

 

Spendenkonto: 2043008 BLZ: 69051725
IBAN: DE89 6905 1725 0002 0430 08
BIC: SOLADES1SAL